Algemeine Lieferbedingungen

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN, SMARTE PARTZ VOF, EKKERSRIJT 1106, 5692 AC, SON


Artikel 1 – Gültigkeit dieser Bedingungen
1. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jede Vereinbarung zwischen Smarte Partz VOF, im folgenden
SP. genannt, und einem Käufer, auf den SP. diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, soweit die Parteien von
diesen Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich abweichen.
2. Die vorliegenden Bedingungen gelten gleichfalls für sämtliche mit SP, zu deren Durchführung Dritte
hinzugezogen werden müssen.


Artikel 2 – Angebote
1. Unsere Angebote sind sämtlich freibleibend, sofern im Angebot nicht eine Annahmefrist aufgeführt ist.
2. Bei zusammengesetzter Preisaufgabe besteht für SP weder eine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils der in
dem Angebot enthaltenen Waren gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises, noch gilt unser Angebot
automatisch für Nachbestellungen.
3. Die von SP herausgegebenen Angebote haben 30 Tage Gültigkeit, sofern nicht anderes angegeben ist. SP ist
an die Angebote nur gebunden, sofern deren Annahme durch den Käufer von SPB schriftlich innerhalb von 30 Tagen
bestätigt wird.
Die in einem Angebot aufgeführten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
4. Von SP in Abbildungen, Katalogen, Zeichnungen oder sonstwie gemachte Angaben zu Maßen, Gewichten,
Aufmachung usw. der angebotenen Waren gelten als annähernde Angaben.


Artikel 3 – Lieferung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt Lieferung ab Lager in Son, Niederlande. Das Transportrisiko und die
Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet zur Abnahme der Waren im Augenblick der Lieferung bei ihm bzw. in dem
Augenblick, wo die Waren ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
3. Sofern der Vertragspartner die Abnahme verweigert oder nachlässig ist bei der Verschaffung von Informationen oder
Verweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, werden die Waren für Risiko des Vertragspartners gelagert. Der
Vertragspartner schuldet in dem Fall sämtliche zusätzliche Kosten, zu denen in jedem Fall Lagerkosten gehören.


Artikel 4 – Lieferzeit
1. Von SP genannte Lieferzeiten gelten immer annähernd und sind niemals Ausschlußfristen.
2. Bei nicht fristgemäßer Lieferung hat Käufer SP folglich schriftlich wegen Verzug zu mahnen und SP eine
angemessene Frist zu setzen, innerhalb SP ihre Verpflichtung noch erfüllen kann.
3 Die durch SP genannte Lieferzeit läuft erst ab dem Moment, wo sie sämtliche erforderliche Daten in ihrem Besitz
hat.


Artikel 5 – Teillieferungen
1. Es ist SP gestattet, verkaufte Waren in Teilen zu liefern. Dies gilt nicht sofern eine Teillieferung keinen selbständigen
Wert aufweist. Falls die Ware in Teile geliefert wird, ist SP berechtigt, jedes Teil gesondert in Rechnung zu stellen.


Artikel 6 – Technische Anforderungen usw.
1. Falls die in den Niederlanden zu liefernden Waren außerhalb der Niederlande eingesetzt werden sollen, ist SP
nicht verantwortlich dafür, daß die zu liefernden Waren die technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften
erfüllen, die durch Gesetze oder Bestimmungen des Landes, in dem die Waren eingesetzt werden sollen, verlangt
werden. Dies gilt nicht, sofern bei Vertragsabschluß unter Vorlage sämtlicher erforderlicher Daten und Spezifikationen
der Einsatz im Ausland vermeldet wird.
2. Sämtliche sonstige technische Anforderungen, die vom Käufer an die zu liefernden Waren gestellt werden und
die von normal geltenden Anforderungen abweichen, sind bei Abschluß des Kaufvertrags durch den Käufer
nachdrücklich anzugeben.


Artikel 7 – Muster, Modelle und Beispiele
1. Sofern SP ein Modell, Muster oder Beispiel zeigt oder angibt, gilt dies lediglich als gezeigt oder angegeben in
Form einer Andeutung: die Eigenschaften der zu liefernden Waren können von dem Modell, Muster oder Beispiel
abweichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich vermerkt, das gemäß gezeigtem oder angegebenen Modell, Muster oder
Beispiel geliefert würde.


Artikel 8 – Vertragsauflösung
1. Ein Vertrag zwischen SP und einem Käufer kann mit sofortiger Wirkung in folgenden Fällen aufgelöst werden:
- sofern nach Abschluß des Vertrages SP Umstände zur Kenntnis gelangen, die SP guten Grund zu der Befürchtung
liefern, daß der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
- sofern SP den Käufer bei Vertragsabschluß um Stellung einer Sicherheit zur Vertragserfüllung gebeten hat und diese
Sicherheit ausbleibt bzw. trotz Mahnung unzureichend ist;
- im Falle von Konkurs oder gesetzlichem Zahlungsaufschub beim Käufer.
In den genannten Fällen ist SP berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrags aufzuschieben bzw. zur Vertragsauflösung
zu schreiten, beides unbeschadet des Rechts von SP auf Forderung von Schadenersatz.
2. Sollten sich Umstände einstellen in bezug auf Personen und/oder Materialien, deren SP sich bei der Erfüllung
des Vertrags bedient oder sich zu bedienen pflegt, die solcherart sind, daß die Erfüllung des Vertrags unmöglich bzw.
dermaßen erschwert und/oder unangemessen kostspielig wird, daß die Erfüllung des Vertrags in unzumutbarer Weise
nicht mehr gefordert werden kann, ist SP berechtigt, den Vertrag aufzulösen.


Artikel 9 –Gewährleistung
1. SP gewährleistet für die Dauer von 3 Monaten nach Lieferung, daß die von ihnen gelieferte Waren frei sind von
Material- und Fertigungsfehlern. Die Gewährleistung gilt nicht für:
- elektrische Teile und/oder elektronische Komponenten
- Kunststoffteile
2. Zeigt die Ware einen Material- oder Fertigungsfehler, hat der Käufer ein Recht auf Nachbesserung der Ware.
Der Verkäufer kann zur Ersatzlieferung der Ware schreiten, falls Nachbesserung auf Probleme stößt. Der Käufer hat
lediglich ein Anrecht auf Ersatzlieferung, falls die Nachbesserung der Ware nicht möglich ist.
3. Die Gewährleistung gilt nicht, sofern der Schaden auf falsche Behandlung bzw. nicht korrekte Einhaltung von
Anweisungen zurückzuführen ist. Unter falscher Behandlung wird unter anderem verstanden Einsatz bei Temperaturen
über 35°Celsius.
4. Sofern die Gewährleistung ein Produkt betrifft, das durch einen Dritten hergestellt wurde, ist die
Gewährleistung auf die Gewährleistung beschränkt, die der betreffende Hersteller für das Produkt bietet.


Artikel 10 – Eigentumsvorbehalt
1. Alle von SP gelieferten Waren bleiben Eigentum von SP, bis der Käufer sämtliche nachfolgenden
Verpflichtungen aus allen mit SP abgeschlossenen Kaufverträgen erfüllt hat.
2. Von SP gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen lediglich im Rahmen
einer normalen Betriebsausübung weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel eingesetzt werden.
3. Der Käufer ist nicht befugt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren zu verpfänden oder auf sonstige
Weise zu belasten.
4. Der Käufer erteilt bereits jetzt SP bzw. einem von ihr zu benennenden Dritten die bedingungslose und
unwiderrufliche Erlaubnis, in allen Fällen, in denen SP ihre Eigentumsrechte auszuüben wünscht, sämtliche Orte zu
betreten, an denen sich das Eigentum von SP dann befinden wird, und die Waren von dort mitzunehmen.
5. Falls Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren beschlagnahmen bzw. dingliche Rechte daran
begründen oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, SP so schnell, wie billigerweise erwartet werden
kann, darüber zu informieren.
6. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer-, Explosion- und
Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und den Versicherungsschein bei
erstmaliger Aufforderung vorzulegen sowie unmittelbar nach Schadeneintritt Meldung an SPB vorzunehmen und die
Ansprüche an den Versicherungsgeber auf erste Aufforderung durch SP an diese zu übertragen.


Artikel 11- Mängel; Beschwerdefristen
1. Der Käufer soll die gekauften Waren nach Anlieferung oder sobald wie möglich danach prüfen ( prüfen lassen).
Dabei soll der Vertragspartner untersuchen, ob die gelieferte Waren entspricht, nämlich:
- ob die richtige Ware geliefert wurde;
- ob die angelieferte Waren hinsichtlich Quantität (z.B. Menge und Zahl) mit der Vereinbarung übereinstimmt;
- ob die angelieferte Ware die vereinbarten Qualitätsanforderungen erfüllt.
- Ob, sofern dies nicht der Fall ist, diese die Anforderungen erfüllen, die für normale Benutzung und/oder
Handelszwecke gelten.
2. Werden sichtbare Mängel festgestellt, soll der Käufer diese innerhalb von 3 Tagen nach Anlieferung SP schriftlich
melden.
3. Nicht erkennbare Mängel soll der Käufer innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von
3 Monaten nach Anlieferung schriftlich an melden.
4. Auch wenn der Vertragspartner rechtzeitig reklamiert, bleibt seine Verpflichtung zur Zahlung und Abnahme der
Bestellungen bestehen.
5. Ware kann lediglich nach vorherigen schriftlicher Zustimmung an SP zurückgegeben werden.


Artikel 12 – Preis / Preiserhöhung
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anders ausgeführt ist, gelten die von uns genannten Preise
- in euro
- ohne MwSt.
- auf Basis von durch uns angesetzter Mindestmengen
- ohne Transportkosten und Verpackung
- ab Hauptlager Son in den Niederlanden
2. Sofern SP mit dem Vertragspartner einen bestimmten Preis vereinbart, ist SP dennoch berechtigt, den Preis zu
erhöhen, falls SP nachweisen kann, daß sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zeitpunkt der Lieferung
beträchtliche Preisveränderungen im Hinblick auf Rohstoffe, Währung und/oder Löhne und Gehälter ergeben haben.
3. Beläuft sich die Preiserhöhung um mehr als 10%, hat der Käufer das recht auf Vertragserlösung.
4. Sofern die gelieferte Ware Ersatzteile betrifft, müssen die vom Käufer eingesandten Teile, die für die
Wiederverwendung bestimmt sind, für Wiederverwendung geeignet sein. Ist dies nicht der Fall, kommt es hierfür zu
einer nachträglichen Berechnung. Dies wir innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der eingelieferten teile bei SP der
Käufer mitgeteilt.


Artikel 13 – Emballagen
1. Der Käufer ist verpflichtet, Leihemballagen innerhalb von 14 Tagen entleert und unbeschädigt zurückzugeben.
Erfüllt der Käufer sein Verpflichtungen hinsichtlich Emballagen nicht, werden ihm alle daraus entstehenden Kosten im
Rechnung gestellt. Solche Kosten betreffen u.a. die Kosten, die sich aus Verspäteter Rücksendung ergeben, sowie die
Kosten für Ersatz, Wiederherstellung oder Reinigung.
2. Gibt der Käufer Leihemballagen nach Mahnung nicht innerhalb der darin genannten Frist zurück, ist der Verkäufer
berechtigt, die Emballagen zu ersetzen und deren Kosten in Rechnung zu stellen, vorausgesetzt, der Verkäufer hat
diese Maßnahmen in seiner Mahnung angekündigt.


Artikel 14 – Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung ist sofort nach der Eingang der Rechnung auf eine von SP zu benennende Weise in der Währung fällig,
in der die Rechnung erstellt worden ist.
2. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ist der Käufer von Rechts wegen in Verzug; der Käufer schuldet ab
dem Zeitpunkt der Inverzugseins für den ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe von 2,5 % pro Monat, es sei denn, der
gesetzliche Zinssatz ist höher, in welchem Fall der gesetzliche Zinssatz Gilt.
3. Bei Liquidation, Konkurs oder Zahlungsaufschub des Käufers werden die Forderungen von SP und die
Verpflichtungen des Käufers gegenüber SP sofort fällig.
4. Zahlung hat ohne Abzug oder Verrechnung zu erfolgen.
5. Durch den Vertragspartner erfolgte Zahlungen dienen zunächst stets zur Tilgung sämtlicher geschuldeten Zinsen
und Kosten und erst danach zur Begleichung fälliger Rechnungen, die am längsten offen sind, selbst wenn der
Vertragspartner angibt, daß die Bezahlung sich auf eine Spätere Rechnung bezieht.
6. Reagiert der Käufer nicht schriftlich innerhalb von 8 Tagen auf die ihm zugesandte Rechnung, gilt dies als Annahme
der betreffenden Rechnung durch ihn.


Artikel 15 – Inkassospesen
1. Ist der Käufer im Verzug mit der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen, gehen sämtliche
angemessene Spesen zur Erlangen der außergerichtlichen Erfüllung zu Lasten des Käufers. In jedem Fall schuldet der
Käufer:
- für die ersten € 3.000,- 15 %
- für einen Betrag von max. € 6.000,- 10 %
- für einen Betrag von max. € 15.000,- 8 %
- für einen Betrag von max. € 60.000,- 5 %
- für einen höheren Betrag 3 %
2. Falls SP einen höheren Spesenaufwand nachweist, der billigerweise erforderlich war, wird auch dieser Aufwand zur
Vergütung berücksichtige.


Artikel 16 – Haftung
SP haftet gegenüber dem Käufer ausschließlich auf folgende Weise:
1. Für schaden als Folge von Mängeln bei gelieferter Ware gilt ausschließlich die Haftung, die in Artikel 9
(Gewährleistung) dieser allgemeinen Lieferbedingungen geregelt ist.
2. SP haftet ausschließlich, wenn der Schaden absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit von SP oder ihrem Personal
verursacht wurden.
3. Die Haftung von SP ist beschränkt auf den Betrag der durch den Haftpflichtversicherer von SP im jeweiligen fall
geleisteten Zahlung.
4. Ungeachtet der Bestimmungen in den Absätzen 1 bis einschließlich 3 ist jegliche Haftung als Folge schlechter
Qualität der gelieferten Waren beschränkt auf maximal den doppelten Rechnungsbetrag des Geschäftsvorgangs,
wenigstens auf den Teil des Geschäftsvorgang, den die Haftung betrifft.


Artikel 17 – Höhere Gewalt
1. In diesen Allgemeinen Lieferbedingungen gilt höhere Gewalt neben dem Gesetz und der Rechtsprechung darunter
fällt als alle von außen kommende, vorhersehbare oder nicht vorhersehbare Ursachen, auf die wir keinen Einfluß haben
können, aufgrund derer wir jedoch nicht in der Lage sind, unseren Verpflichtungen nachzukommen, einschließlich
Streiks im Betrieb vom SP und bei ihren Zulieferern.
2. Für die Dauer der höheren Gewalt sind die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von SP ausgesetzt. Dauert der
Zeitraum, in dem aufgrund von höherer Gewalt die Erfüllung der Verpflichtungen durch SP nicht möglich ist, länger als
2 Monate, haben beide Parteien das Recht zur Vertragsauflösung, ohne daß in diesem Fall eine Verpflichtung zu
Schadenersatz besteht.
3. Falls bei SP bei Eintritt höherer Gewalt bereits teilweise ihre Verpflichtungen erfüllt hat oder lediglich teilweise
Verpflichtungen erfüllen kann, hat Sie das Recht, die bereits gelieferte Ware bzw. Den lieferbaren Teil gesondert in
Rechnung zu stellen, und ist der Vertragspartner gehalten, diese Rechnung zu begleichen, als wenn es einen
besonderen Betrag betreffe. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte teil bzw. Der lieferbare Teil keinen
Eigenwert hat.


ARTIKEL 18 – Schlichtung von Streitigkeiten
Der Richter am Wohnort von SP ist ausschließlich zuständig für Streitigkeiten, es sei denn, daß dies in der
Zuständigkeit des Amtsrichters ( Kantonrechter) liegt. Dennoch hat SP das Recht, Ihre Vertragspartner bei dem nach
dem Gesetz zuständigen Richter zu verklagen.


ARTIKEL 19 – Geltendes Recht
Jeder Vertrag zwischen SP und dem Käufer unterliegt dem Holländischen Recht. Der Wiener Kaufvertrag ist ausdrücklich
ausgeschlossen.


Artikel 20 – Standort Allgemeine Lieferbedingungen
Deponiert bei der Industrie und Handelskammer in Eindhoven unter Nummer 4733/97